Weitere Entscheidung unten: BGH, 04.07.1984

Rechtsprechung
   BGH, 12.07.1984 - IX ZR 124/83   

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BGH, 12.07.1984 - IX ZR 124/83 (https://dejure.org/1984,1010)
BGH, Entscheidung vom 12.07.1984 - IX ZR 124/83 (https://dejure.org/1984,1010)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 1984 - IX ZR 124/83 (https://dejure.org/1984,1010)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorrang des Grundsatzes der Erhaltung der technischen und wirtschaftlichen Einheit eines Gebäudes - Inanspruchnahme eines Grundstücks, das nicht im Eigentum des Bauherren steht, für einen technisch und wirtschaftlich einheitlichen Neubau - Klärung der Eigentümerstellung ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Fremdes Grundstück mitbebaut - Wer ist Eigentümer?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 95, 912
    Eigentum an auf fremden Grundstücken errichteten Gebäuden

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 789
  • MDR 1985, 226
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 19.11.1971 - V ZR 100/69

    Gemeinsame Giebelmauer; Zusammenhang behördlicher Anordnung mit fehlerhafter

    Auszug aus BGH, 12.07.1984 - IX ZR 124/83
    Der Bundesgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus (grundlegend BGHZ 27, 197, 200 f; weiter BGHZ 57, 245, 248/249), daß es dem Sinn des Gesetzes und der praktischen Vernunft entspricht, wirtschaftliche Einheiten grundsätzlich auch rechtlich als Eigentumseinheiten zu erhalten.

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof dem Gebot der Rechtseinheit zwischen den einzelnen Gebäudeteilen grundsätzlich den Vorzug gegeben (BGHZ 57, 245, 248).

    Er hat aber auch entschieden und daran stets festgehalten, daß beim rechtswidrigen, nicht entschuldigten Überbau das Eigentum am Gebäude auf der Grenzlinie real (vertikal) geteilt wird (BGHZ 27, 204, 207 [BGH 30.04.1958 - V ZR 215/56]/208; 57, 245, 249; 62, 141, 143; 64, 333, 337; Urteil vom 22. Mai 1981 - V ZR 102/80 = NJW 1982, 756), weil die eigentumsmäßige Zusammenfassung wirtschaftlicher Einheiten dort ihre Grenze findet, wo bei Schaffung wirtschaftlicher Einheit fremdes Eigentum verletzt wird.

    Weder die Zuordnung des Eigentums am Gesamtgebäude an ein bestimmtes Einzelgrundstück (vgl. BGHZ 64, 333 für den Sonderfall des Eigentums an einem Gebäude, das nach Aufteilung der Grundstücke von der Grenze der beiden neugebildeten Grundstücke durchschnitten wird und diese Grundstücke danach in das Eigentum verschiedener Personen gelangen) noch die Annahme von Miteigentum nach Bruchteilen (vgl. BGHZ 27, 127; 43, 127; 57, 245 für den Sonderfall der gemeinschaftlichen Giebelmauer) entspricht der Vertragsgestaltung der Beteiligten.

  • BGH, 20.06.1975 - V ZR 206/74

    Anwendbarkeit der Grundsätze über den sog. Eigengrenzüberbau

    Auszug aus BGH, 12.07.1984 - IX ZR 124/83
    Es widerspräche dem grundsätzlichen Bestreben des Gesetzes nach Offenkundigkeit sachenrechtlicher Verhältnisse (BGHZ 64, 333, 338), hier eines der Erbbaugrundstücke zum Stammgrundstück aufzuwerten.

    Er hat aber auch entschieden und daran stets festgehalten, daß beim rechtswidrigen, nicht entschuldigten Überbau das Eigentum am Gebäude auf der Grenzlinie real (vertikal) geteilt wird (BGHZ 27, 204, 207 [BGH 30.04.1958 - V ZR 215/56]/208; 57, 245, 249; 62, 141, 143; 64, 333, 337; Urteil vom 22. Mai 1981 - V ZR 102/80 = NJW 1982, 756), weil die eigentumsmäßige Zusammenfassung wirtschaftlicher Einheiten dort ihre Grenze findet, wo bei Schaffung wirtschaftlicher Einheit fremdes Eigentum verletzt wird.

    Weder die Zuordnung des Eigentums am Gesamtgebäude an ein bestimmtes Einzelgrundstück (vgl. BGHZ 64, 333 für den Sonderfall des Eigentums an einem Gebäude, das nach Aufteilung der Grundstücke von der Grenze der beiden neugebildeten Grundstücke durchschnitten wird und diese Grundstücke danach in das Eigentum verschiedener Personen gelangen) noch die Annahme von Miteigentum nach Bruchteilen (vgl. BGHZ 27, 127; 43, 127; 57, 245 für den Sonderfall der gemeinschaftlichen Giebelmauer) entspricht der Vertragsgestaltung der Beteiligten.

  • BGH, 22.02.1974 - V ZR 103/73

    Eigentumsverhältnisse nach rechtmäßigem Überbau

    Auszug aus BGH, 12.07.1984 - IX ZR 124/83
    Ein Überbau im Sinne des § 912 BGB kommt in Betracht; das einheitliche Kaufhausgebäude wurde auf mehreren Grundstücken errichtet, die verschiedenen Personen gehörten (vgl. BGHZ 62, 141, 144 f) [BGH 22.02.1974 - V ZR 103/73].

    Größe und wirtschaftliche Bedeutung des übergebauten Gebäudeteils spielen ebensowenig eine Rolle wie der Ort des Baubeginns (BGH ständig: vgl. BGHZ 62, 141 [BGH 22.02.1974 - V ZR 103/73]; dazu Rothe, Anm. LM § 912 Nr. 26).

    Er hat aber auch entschieden und daran stets festgehalten, daß beim rechtswidrigen, nicht entschuldigten Überbau das Eigentum am Gebäude auf der Grenzlinie real (vertikal) geteilt wird (BGHZ 27, 204, 207 [BGH 30.04.1958 - V ZR 215/56]/208; 57, 245, 249; 62, 141, 143; 64, 333, 337; Urteil vom 22. Mai 1981 - V ZR 102/80 = NJW 1982, 756), weil die eigentumsmäßige Zusammenfassung wirtschaftlicher Einheiten dort ihre Grenze findet, wo bei Schaffung wirtschaftlicher Einheit fremdes Eigentum verletzt wird.

  • BGH, 30.04.1958 - V ZR 215/56

    Grenzüberbau

    Auszug aus BGH, 12.07.1984 - IX ZR 124/83
    Der Konflikt der zwei einander widerstreitenden gesetzlichen Gebote, nämlich des der Rechtseinheit zwischen dem Grundstück und den darüber befindlichen Bauteilen einerseits (§§ 94 Abs. 1 Satz 1, 93 BGB, sogen. Akzessionsprinzip) und dem der Rechtseinheit zwischen den einzelnen Teilen des Gebäudes andererseits (§ 94 Abs. 2; Maßgeblichkeit des Gebäudezusammenhangs) läßt sich aber nicht generell durch den Vorrang eines der beiden lösen (BGHZ 43, 127, 129; dazu Mattern, Anm. LM § 912 Nr. 17); vielmehr muß für jede der verschiedenen Fallgestaltungen gesondert geprüft werden, auf welche Weise der Konflikt zwischen den einander widerstreitenden Gesetzesbestimmungen und Interessen der Beteiligten am angemessensten gelöst wird (BGHZ 27, 204, 207 [BGH 30.04.1958 - V ZR 215/56]/208).

    Er hat aber auch entschieden und daran stets festgehalten, daß beim rechtswidrigen, nicht entschuldigten Überbau das Eigentum am Gebäude auf der Grenzlinie real (vertikal) geteilt wird (BGHZ 27, 204, 207 [BGH 30.04.1958 - V ZR 215/56]/208; 57, 245, 249; 62, 141, 143; 64, 333, 337; Urteil vom 22. Mai 1981 - V ZR 102/80 = NJW 1982, 756), weil die eigentumsmäßige Zusammenfassung wirtschaftlicher Einheiten dort ihre Grenze findet, wo bei Schaffung wirtschaftlicher Einheit fremdes Eigentum verletzt wird.

  • BGH, 02.02.1965 - V ZR 247/62

    Gemeinschaftliche Giebelmauer

    Auszug aus BGH, 12.07.1984 - IX ZR 124/83
    Der Konflikt der zwei einander widerstreitenden gesetzlichen Gebote, nämlich des der Rechtseinheit zwischen dem Grundstück und den darüber befindlichen Bauteilen einerseits (§§ 94 Abs. 1 Satz 1, 93 BGB, sogen. Akzessionsprinzip) und dem der Rechtseinheit zwischen den einzelnen Teilen des Gebäudes andererseits (§ 94 Abs. 2; Maßgeblichkeit des Gebäudezusammenhangs) läßt sich aber nicht generell durch den Vorrang eines der beiden lösen (BGHZ 43, 127, 129; dazu Mattern, Anm. LM § 912 Nr. 17); vielmehr muß für jede der verschiedenen Fallgestaltungen gesondert geprüft werden, auf welche Weise der Konflikt zwischen den einander widerstreitenden Gesetzesbestimmungen und Interessen der Beteiligten am angemessensten gelöst wird (BGHZ 27, 204, 207 [BGH 30.04.1958 - V ZR 215/56]/208).

    Weder die Zuordnung des Eigentums am Gesamtgebäude an ein bestimmtes Einzelgrundstück (vgl. BGHZ 64, 333 für den Sonderfall des Eigentums an einem Gebäude, das nach Aufteilung der Grundstücke von der Grenze der beiden neugebildeten Grundstücke durchschnitten wird und diese Grundstücke danach in das Eigentum verschiedener Personen gelangen) noch die Annahme von Miteigentum nach Bruchteilen (vgl. BGHZ 27, 127; 43, 127; 57, 245 für den Sonderfall der gemeinschaftlichen Giebelmauer) entspricht der Vertragsgestaltung der Beteiligten.

  • BGH, 16.03.1960 - V ZR 17/59
    Auszug aus BGH, 12.07.1984 - IX ZR 124/83
    Schließlich sprechen auch die zu berücksichtigenden tatsächlichen Verhältnisse (vgl. BGH Urteil vom 16. März 1960 - V ZR 17/59 = LM § 912 Nr. 7) angesichts der Grundstücksvielfalt nicht dafür, daß die Klägerin von den kleinen Erbbaugrundstücken aus die übrige Fläche habe überbauen wollen.

    Denn die Entscheidung, wer bei einem nach § 912 BGB zu beurteilenden Sachverhalt "über die Grenze gebaut" hat, stellt keine reine Tatsachenfeststellung dar; vielmehr liegt in der Beantwortung dieser Frage bereits eine rechtliche Würdigung (vgl. BGH Urteil vom 16. März 1960 aaO).

  • BGH, 22.04.1958 - VI ZR 65/57

    Anklage nach Unfall - § 823 BGB, Schutzzweck, keine Haftung des Schädigers für

    Auszug aus BGH, 12.07.1984 - IX ZR 124/83
    Weder die Zuordnung des Eigentums am Gesamtgebäude an ein bestimmtes Einzelgrundstück (vgl. BGHZ 64, 333 für den Sonderfall des Eigentums an einem Gebäude, das nach Aufteilung der Grundstücke von der Grenze der beiden neugebildeten Grundstücke durchschnitten wird und diese Grundstücke danach in das Eigentum verschiedener Personen gelangen) noch die Annahme von Miteigentum nach Bruchteilen (vgl. BGHZ 27, 127; 43, 127; 57, 245 für den Sonderfall der gemeinschaftlichen Giebelmauer) entspricht der Vertragsgestaltung der Beteiligten.
  • BGH, 22.05.1981 - V ZR 102/80

    Überbau

    Auszug aus BGH, 12.07.1984 - IX ZR 124/83
    Er hat aber auch entschieden und daran stets festgehalten, daß beim rechtswidrigen, nicht entschuldigten Überbau das Eigentum am Gebäude auf der Grenzlinie real (vertikal) geteilt wird (BGHZ 27, 204, 207 [BGH 30.04.1958 - V ZR 215/56]/208; 57, 245, 249; 62, 141, 143; 64, 333, 337; Urteil vom 22. Mai 1981 - V ZR 102/80 = NJW 1982, 756), weil die eigentumsmäßige Zusammenfassung wirtschaftlicher Einheiten dort ihre Grenze findet, wo bei Schaffung wirtschaftlicher Einheit fremdes Eigentum verletzt wird.
  • BGH, 30.04.1958 - V ZR 178/56

    Gemeinsame Giebelmauer

    Auszug aus BGH, 12.07.1984 - IX ZR 124/83
    Der Bundesgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus (grundlegend BGHZ 27, 197, 200 f; weiter BGHZ 57, 245, 248/249), daß es dem Sinn des Gesetzes und der praktischen Vernunft entspricht, wirtschaftliche Einheiten grundsätzlich auch rechtlich als Eigentumseinheiten zu erhalten.
  • BGH, 31.10.1952 - V ZR 36/51

    Behelfsheim auf fremdem Grundstück

    Auszug aus BGH, 12.07.1984 - IX ZR 124/83
    Eine tatsächliche Vermutung spricht dafür, daß der Mieter oder Pächter oder sonst schuldrechtlich Nutzungsberechtigte eines Grundstückes, der ein Gebäude auf dem Grundstück errichtet, nur in seinem eigenen Interesse handelt und nicht zugleich in der Absicht, das Gebäude nach Beendigung des Vertragsverhältnisses dem Grundstückseigentümer oder dem dinglich Berechtigten zufallen zu lassen, die Verbindung also zu einem vorübergehenden Zweck für die Dauer des Vertragsverhältnisses geschieht (BGHZ 8, 1, 5) [BGH 31.10.1952 - V ZR 36/51].
  • BGH, 21.12.1956 - V ZR 245/55

    Holzhaus - § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB, spätere Änderung der Zweckbestimmung,

  • BGH, 22.06.1973 - V ZR 160/71

    Gültigkeitsbedenken gegenüber einer schuldrechtlichen Erbbaurechtsabrede -

  • BGH, 05.02.1964 - VIII ZR 156/62

    Geltendmachung eines Herausgabeanspruchs im eigenen Namen i.R.e. Ermächtigung

  • BGH, 02.03.1973 - V ZR 57/71

    Anfechtung eines Grundstückskaufvertrages - Vorliegen einer arglistigen Täuschung

  • BGH, 25.02.1983 - V ZR 299/81

    Duldungspflicht bei Überbau - Tiefgarage als einheitliches Bauwerk - Rechtliche

  • BGH, 05.05.1971 - VIII ZR 197/69

    Voraussetzungen einer Vollstreckungsgegenklage - Geltendmachung der Einwendungen

  • BGH, 15.11.1960 - V ZR 13/59

    Rechtsmittel

  • AG Brandenburg, 07.12.2016 - 31 C 160/14

    Überbau unterhalb der 25 cm-Grenze muss der Nachbar hinnehmen!

    Diese gesetzlichen Regelungen dienen nach den Motiven des Gesetzgebers der Verhütung wertvernichtender Zerstörung von Sachverbindungen und zur Möglichkeit der Aufbringung einer Wärmedämmung und gehören deshalb als Überbau bzw. übergreifendes Bauteil zu dem Eigentum des Gebäudes bzw. der Baulichkeit, der es als wesentlicher Bestandteil zuzuordnen ist ( BGH , NJW 1975, Seite 1553; BGH , NJW 1990, Seite 1791; BGH , NJW 1985, Seite 789; BGH , VIZ 2004, Seite 130; BGH , NJW 2004, Seite 1237; OLG Frankfurt/Main , Urteil vom 26.09.2012, Az.: 19 U 110/12, u.a. in: NJW 2012, Seiten 3729 ff.; OLG Frankfurt/Main , Urteil vom 08.06.2006, Az.: 3 U 143/05, u.a. in: OLG-Report 2006, Seiten 860 f.; AG Brandenburg an der Havel , Urteil vom 19.05.2009, Az.: 34 C 77/08, u.a. in: beck-online, BeckRS 2009, Nr.: 14511 ).
  • BGH, 05.07.2018 - III ZR 273/16

    Verjährung, Aufwendungsersatzanspruch - Geschäftsführung ohne Auftrag: Verjährung

    Ist aber ein Stammgrundstück nicht bestimmt oder - was dem gleichsteht - nicht bestimmbar, dann kann ein Überbau von einem Grundstück auf ein anderes im Sinne des § 912 BGB nicht festgestellt werden (BGH, Urteil 12. Juli 1984 - IX ZR 124/83, NJW 1985, 789, 790).

    (2) (a) Steht - wie hier - ein Bauwerk auf mehreren Grundstücken verschiedener Eigentümer und ist mangels Bestimmbarkeit eines Stammgrundstücks ein rechtmäßiger Überbau oder ein Überbau im Sinne des § 912 BGB und damit ein Alleineigentum eines Grundstückseigentümers nicht feststellbar, bietet das Gesetz unmittelbar keine Regelung der Eigentumsfrage (vgl. BGH, Urteile vom 30. April 1958 - V ZR 178/56, BGHZ 27, 197, 200; vom 19. November 1971 - V ZR 100/69, BGHZ 57, 245, 248 und vom 12. Juli 1984, aaO).

    Denn in diesem Fall stehen sich zwei einander widerstreitende gesetzliche Prinzipien gegenüber, nämlich das der Rechtseinheit zwischen einzelnen Teilen des Gebäudes einerseits (§ 94 Abs. 2 BGB - Maßgeblichkeit des Gebäudezusammenhangs), das für ein Miteigentum aller beteiligten Grundstückseigentümer nach ideellen Bruchteilen im Sinne des § 741 BGB an dem Gesamtbauwerk spricht, und das der Rechtseinheit zwischen dem Grundstück und den darauf befindlichen Bauteilen andererseits (§ 94 Abs. 1 Satz 1 und § 93 BGB - Akzessionsprinzip), das eine reale senkrechte Teilung des Eigentums an dem Bauwerk auf den Grundstücksgrenzen nahelegt, wie sie bei einem rechtswidrigen und unentschuldigten Überbau in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteile vom 19. November 1971, aaO; vom 22. Februar 1974, aaO S. 143 und vom 12. Juli 1984, aaO).

    Der Konflikt dieser beiden gesetzlichen Gebote lässt sich aber nicht generell durch den Vorrang eines der beiden lösen, auch wenn ersterem in der Regel der Vorzug zu geben ist (BGH, Urteile vom 19. November 1971, aaO und vom 12. Juli 1984, aaO).

    Vielmehr muss für jeden Einzelfall gesondert entschieden werden, auf welche Weise der Konflikt zwischen den widerstreitenden Gesetzesbestimmungen und Interessen der Beteiligten am angemessensten gelöst wird (BGH, Urteil vom 12. Juli 1984, aaO 790 f; ähnlich schon Urteile vom 30. April 1958, aaO und vom 22. Februar 1974, aaO, allerdings "allein für unentschuldigten Überbau"; OLG Karlsruhe, NJW 1991, 926).

    Dass auf das Brückenbauwerk der Rechtsgedanke zuträfe, dass die eigentumsmäßige Zusammenfassung wirtschaftlicher Einheiten dort ihre Grenze findet, wo bei Schaffung dieser Einheiten - wie bei einem rechtswidrigen, unentschuldigten Überbau - fremdes Eigentum verletzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1984, aaO, S. 791), ist nicht ersichtlich, zumal unklar ist, wem die überbauten Grundstücke zum Zeitpunkt der Errichtung der Brücke gehörten und ob und gegebenenfalls welche Vereinbarungen in Bezug auf den Brückenbau zwischen den Eigentümern getroffen wurden.

  • BGH, 23.02.1990 - V ZR 231/88

    Rechtsfolgen des Eigengrenzüberbaus

    Diesen Grundsatz hat der Senat für die Beantwortung der Frage, von welchem Grundstück aus über eine fremde Grenze gebaut wurde, dahin fortentwickelt, daß es allein darauf ankomme, welche Absichten und wirtschaftlichen Interessen den Erbauer geleitet hätten, ohne daß daneben der handwerkliche Bauablauf und die Größe oder die Wichtigkeit des übergebauten Gebäudeteils im Verhältnis zu dem auf dem Grundstück des Erbauers liegenden "Stammteil" eine Rolle spielen (BGHZ 62, 141, 146 [BGH 22.02.1974 - V ZR 103/73]; ebenso Urt. v. 12. Juli 1984, IX ZR 124/83, LM BGB Nr. 20 § 95 Bl. 3 R = WM 1984, 1283 = NJW 1985, 789 [BGH 12.07.1984 - IX ZR 124/83]).
  • BGH, 27.03.2015 - V ZR 216/13

    Ufergrundstücke an einem Flusslauf im früheren Ostteil von Berlin:

    Für die Anwendung der Vorschriften über den Überbau spielt es keine Rolle, wie der Überbau ausgeführt worden ist (vgl. Senat, Urteile vom 22. Februar 1974 - V ZR 103/73, BGHZ 62, 141, 146 und vom 23. Februar 1990 - V ZR 231/88, BGHZ 110, 298, 302; BGH, Urteil vom 12. Juli 1984- IX ZR 124/83, NJW 1985, 789, 790; Staudinger/Roth, BGB [2009], § 912 Rn. 13).
  • OLG Karlsruhe, 31.10.1990 - 4 U 165/89

    Brücke als wesentlicher Bestandteil nur eines Grundstücks; Verbindung eines

    Wie der Konflikt der einander widerstreitenden gesetzlichen Gebote - Rechtseinheit zwischen Grundstück und dem darauf befindlichen Bauwerk gem. §§ 94 Abs. 1 Satz 1, 93 BGB und Maßgeblichkeit des Gebäudezusammenhangs gem. § 94 Abs. 2, 93 BGB - zu lösen ist, läßt sich nicht generell beantworten, indem etwa einem Gebot der Vorrang einzuräumen ist, vielmehr muß im Einzelfall geprüft werden, wie der Konflikt am angemessensten zu lösen ist (BGH NJW 85, 789/790).

    Das Eigentum an der Brücke dergestalt zu verteilen, daß etwa in der Mitte oder Jeweils über den Grundstücksgrenzen das Eigentum des einen endet und des anderen beginnt (Lotrechte Teilung, wie sie von der Rechtsprechung bei rechtswidrigem und unentschuldigtem Oberbau angenommen wird - siehe z.B. BGH NJW 85, 789 -), kommt nicht in Betracht.

  • OLG Rostock, 30.07.2015 - 3 U 82/14

    Überbau im Beitrittsgebiet: Anwendbarkeit des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes;

    § 912 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die Grenze zwischen dem Stammgrundstück, von welchem die Überbauung ausgeht, und dem in Anspruch genommenen Grundstück bei der Errichtung eines Gebäudes überschritten wird (BGH, Urt. v. 12.07.1984, IX ZR 124/83, NJW 1985, 789; Palandt/Bassenge, a. a. O., § 912 Rn. 6; Horst, Rechtshandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl., Rn. 1438), wobei es auf den Umfang der Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks nicht ankommt.
  • OLG Frankfurt, 04.10.2013 - 2 U 307/12

    Verwendungs- oder Ausgleichsansprüche im Mietverhältnis

    Entsprechendes gilt auch dann, wenn dem Vermieter ein Wahlrecht eingeräumt worden ist, die Baulichkeiten am Ende des Mietverhältnisses zu übernehmen oder ihre Beseitigung zu verlangen (BGH NJW 1985, 789; Palandt-Ellenberger a.a.O.).
  • OLG Düsseldorf, 14.12.2023 - 13 U 206/22

    Betreiben der Zwangsvollstreckung eines Mitglieds der ungeteilten

    Dies verdeutliche ein Vergleich mit Klauseln, die den veröffentlichten Entscheidungen des BGH (NJW 1985, 789) und des OLG Köln (BeckRS 2013, 12069) zugrunde lägen.

    Allerdings ist die Zulässigkeit von Nachbarerbbaurechten streitig (für Zulässigkeit beispielhaft: OLG Düsseldorf DNotZ 1974, 698; OLG Stuttgart NJW 1975, 786; Esser NJW 1974, 921;Heckscher RNotZ 2016, 1; Krämer DNotZ 1974, 647; Staudinger/Rapp, BGB, 2017, § 1 ErbbauRG Rn. 34 ff.; Usinger, ZFlR 2014, 520, Weitnauer DNotZ 1958, 413; gegen Zulässigkeit beispielhaft: BGH, Urt. v. 22.06.1973, V ZR 160/71, Rn. 25; BGH Urt. v. 15.07.2016, V ZR 195/15 Rn. 19; BayObLG DNotZ 1958, 409; OLG Köln MittBayNot 2014, 157; Schmidt-Räntsch ZfIR 2014, 269; offengelassen in BGH, Urt. v. 12.07.1984, IX ZR 124/83, Rn. 37).

    Im Gegenteil ist aufgrund der erstmaligen Befassung des BGH mit dieser Problematik im Jahre 1972 davon auszugehen, dass 1965 kein Problembewusstsein bezüglich der Brisanz von Nachbarerbbaurechten vorhanden war (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.1984, IX ZR 124/83 zur vergleichbaren Bestellung eines Erbbaurechts zwecks Errichtung eines Kaufhauses 1964).

  • OLG Saarbrücken, 22.07.2020 - 5 U 87/19

    Zur rechtlichen Behandlung eines zwischen zwei auf unterschiedlichen Grundstücken

    Das Gericht hielt die Vorschriften zum Überbau in der zur Entscheidung gestellten Konstellation für nicht anwendbar, da es kein Stammgrundstück zu bestimmen vermochte, dem das Bauwerk hätte zugeordnet werden können (siehe zu diesem Aspekt auch BGH, Urteil vom 12.07.1984 - IX ZR 124/83 - NJW 1985, 789).

    Ein Regel-Ausnahme-Verhältnis, wie es der Kläger statuiert und wonach eine vom Akzessionsprinzip abweichende Eigentumszuweisung stets einer besonderen Rechtfertigung bedürfte, ist nicht anzuerkennen (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.1984 - IX ZR 124/83 - NJW 1985, 789).

    Die Größe und die wirtschaftliche Bedeutung des übergebauten Gebäudeteils spielen keine Rolle (BGH, Urteil vom 12.07.1984 - IX ZR 124/83 - NJW 1985, 789).

  • OLG Frankfurt, 08.06.2006 - 3 U 143/05

    Überbau: Voraussetzungen des Vorliegens eines Überbaus bei fehlenden

    Die Regelung dient nach den Motiven zum BGB der Verhütung wertvernichtender Zerstörung von Sachverbindungen (Palandt/Bassenge a.a.O. § 912 Rn. 1) und nach ihr gehört deshalb ein Überbau zu dem Eigentum des Gebäudes, dem es als wesentlicher Bestandteil zuzuordnen ist (Palandt/Bassenge a.a.O. § 912 Rn. 12; Staudinger/Jickeli/Stieper, BGB, Neubearbeitung 2004, § 94 Rn. 12; RGZ 160, 166 [177], BGHZ 64, 333 [337] = NJW 1975, 1553; BGHZ 110, 298 [302 f] = NJW 1990, 1791; BGH, NJW 1985, 789; BGH, VIZ 2004, 130 = ZfIR 2004, 104; BGHZ 157, 301= NJW 2004, 1237).
  • OLG Frankfurt, 21.06.2006 - 14 U 72/04

    Fortbestand eines Pachtvertrages über ein altrechtliches Wasserrecht auf einem

  • OLG Schleswig, 03.08.2011 - 2 W 125/10

    Zulässigkeit einer Zwischenverfügung des Grundbuchamts; Teilbarkeit eines

  • BFH, 22.05.2007 - IX R 22/06

    Prüfung des zivilrechtlichen bzw. wirtschaftlichen Eigentums

  • VG Aachen, 25.09.2008 - 5 K 1664/06

    Abriss des ehemaligen Grenzschutzgebäudes der früheren Grenz- und Zollstation

  • BGH, 18.01.1990 - IX ZR 71/89

    Persönliche Haftung des Konkursverwalters für den Abschluß eines

  • OLG Hamburg, 27.01.1999 - 4 U 189/98
  • BVerwG, 01.09.2000 - 7 B 87.00

    Anforderungen an den Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer

  • OLG Düsseldorf, 19.02.2001 - 9 U 178/00

    Vereinbarung über Eigentum bei gestattetem Überbau

  • AG Pfaffenhofen/Ilm, 21.12.2018 - 1 C 830/17

    Nachbaranspruch auf Beseitigung eines Überbaus

  • BFH, 14.04.1988 - IV R 160/84

    Bauten auf fremdem Grund und Boden im bilanztechnischen Sinn - Gegenstände die

  • OLG Koblenz, 17.06.1992 - 5 U 68/92

    Auskunftsanspruch über den Verbleib einer Einbauküche und sonstiger

  • OLG Karlsruhe, 09.01.1986 - 11 W 67/85

    Aufteilung von Miteigentumsanteilen an Wohnungen; Bildung von Raumeigentum an

  • VG Berlin, 30.01.2012 - 29 K 262.11

    Widerspruch gegen Grundstücksverkehrsgenehmigung

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Rechtsprechung
   BGH, 04.07.1984 - VIII ZR 8/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,1171
BGH, 04.07.1984 - VIII ZR 8/83 (https://dejure.org/1984,1171)
BGH, Entscheidung vom 04.07.1984 - VIII ZR 8/83 (https://dejure.org/1984,1171)
BGH, Entscheidung vom 04. Juli 1984 - VIII ZR 8/83 (https://dejure.org/1984,1171)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Räumung und Herausgabe von Räumlichkeiten - Betreiben eines Handels mit Schuhen - Beauftragung zur Verwaltung eines Grundstücks - Schadensersatz auf Grund der Tilgung eines Mietzinsanspruchs

  • rechtsportal.de

    BGB § 985; GVG § 200
    Begriff der Feriensache

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 141
  • MDR 1985, 226
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 12.07.1962 - II ZR 161/61

    Feriensachen

    Auszug aus BGH, 04.07.1984 - VIII ZR 8/83
    Trägt der Vermieter von Räumen, der einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Mietsache gemäß § 556 Abs. 3 BGB geltend macht, zur Begründung seiner Klage einen Sachverhalt vor, nach dem ihm der Anspruch auch aus Eigentum zusteht, ist der Rechtsstreit keine Feriensache i.S. von § 200 Abs. 2 Nr. 4 GVG (im Anschluß an BGHZ 37, 371 und 9, 22).

    Das Gericht mußte - da keine wirksame Beschränkung auf eine bestimmte Anspruchsgrundlage gegeben war - den Klaganspruch unter allen in Betracht kommenden materiell-rechtlichen Gesichtspunkten prüfen (BGHZ 37, 371, 372 = LM GVG § 200 Nr. 10 mit Anmerkung Johannsen und Reinicke; s. auch Rosenberg/Schwab, Zivil Prozeßrecht, 13. Aufl., § 23 II 2 b, S. 117), also hier auch unter dem Gesichtspunkt von § 985 BGB.

    Das schließt für den Rechtsstreit insgesamt die Eigenschaft als Feriensache aus (BGHZ 37, 371, 374).

    Gegenüber dem Bedenken, hiermit würde dem Beschleunigungsbedürfnis bei der Durchsetzung von Ansprüchen, die unter § 200 Abs. 2 Nr. 4 GVG fallen, nicht ausreichend Rechnung getragen, ist der Hinweis in BGHZ 37, 374 [BGH 12.07.1962 - II ZR 161/61] zu wiederholen, daß die Belange des Klägers durch Bezeichnung als Feriensache gemäß § 200 Abs. 3, 4 GVG gewahrt werden können.

  • BGH, 09.02.1953 - VI ZR 249/52

    Erfordernisse eines bindenden Beschlusses

    Auszug aus BGH, 04.07.1984 - VIII ZR 8/83
    Trägt der Vermieter von Räumen, der einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Mietsache gemäß § 556 Abs. 3 BGB geltend macht, zur Begründung seiner Klage einen Sachverhalt vor, nach dem ihm der Anspruch auch aus Eigentum zusteht, ist der Rechtsstreit keine Feriensache i.S. von § 200 Abs. 2 Nr. 4 GVG (im Anschluß an BGHZ 37, 371 und 9, 22).

    Damit war über einen Anspruch zu entscheiden, der keine Feriensache begründet (BGHZ 9, 22, 26).

  • BGH, 21.12.1960 - VIII ZR 89/59

    Gleichzeitiges Bestehen von schuldrechtlichen und dinglichen

    Auszug aus BGH, 04.07.1984 - VIII ZR 8/83
    Hier ergab schon der Vortrag in der Klagschrift, daß der geltend gemachte Anspruch sowohl nach § 556 Abs. 3 BGB als auch nach § 985 BGB begründet sein konnte (zur Konkurrenz der beiden Ansprüche vgl. Senat in BGHZ 79, 232, 235 [BGH 21.01.1981 - VIII ZR 41/80]; Senatsurteil vom 21. Dezember 1960 - VIII ZR 89/59, WM 1961, 147; s. auch Staudinger/Sonnenschein, BGB, 12. Aufl., § 556 Rdn. 54, 29).
  • BGH, 21.01.1981 - VIII ZR 41/80

    Rechtsstellung des Untermieters nach wirksamer fristloser Kündigung des

    Auszug aus BGH, 04.07.1984 - VIII ZR 8/83
    Hier ergab schon der Vortrag in der Klagschrift, daß der geltend gemachte Anspruch sowohl nach § 556 Abs. 3 BGB als auch nach § 985 BGB begründet sein konnte (zur Konkurrenz der beiden Ansprüche vgl. Senat in BGHZ 79, 232, 235 [BGH 21.01.1981 - VIII ZR 41/80]; Senatsurteil vom 21. Dezember 1960 - VIII ZR 89/59, WM 1961, 147; s. auch Staudinger/Sonnenschein, BGB, 12. Aufl., § 556 Rdn. 54, 29).
  • BGH, 11.01.1966 - V ZR 160/65

    Mißbrauch der Prozeßführungbefugnis

    Auszug aus BGH, 04.07.1984 - VIII ZR 8/83
    Bei der gemeinschaftlichen Berechtigung nach § 432 BGB kann aber auch dem klagenden Gläubiger der auf sein Verhalten gestützte Einwand des Rechtsmißbrauchs nicht entgegengehalten werden, wenn die Mitberechtigten der Klageerhebung nicht widersprechen (BGHZ 44, 367).
  • BGH, 10.11.1983 - VII ZR 72/83

    Zulässigkeit einer bedingten unselbstständigen Anschlussberufung

    Auszug aus BGH, 04.07.1984 - VIII ZR 8/83
    Die bedingte Anschließung für den Fall, daß der Antrag auf Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels keinen Erfolg hat, ist statthaft (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1983 - VII ZR 72/83, WM 1984, 349).
  • OLG Karlsruhe, 10.02.1981 - 3 REMiet 1/81

    Geltungsbereich des § 571 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn nur einer der

    Auszug aus BGH, 04.07.1984 - VIII ZR 8/83
    Die nicht auf einem Mehrheitsbeschluß beruhende Vermietung kann diese Verbindlichkeit aber auch durch ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung der anderen Miteigentümer erlangen (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 1981, 1278 [OLG Karlsruhe 10.02.1981 - 3 RE-Miet 1/81] m.w.N.).
  • BGH, 29.06.1966 - IV ZR 86/65

    Mehrfache Berufung

    Auszug aus BGH, 04.07.1984 - VIII ZR 8/83
    Neben der zulässigen Berufung der Kläger, die am 28. August 1981 eingelegt und am 15. Oktober 1981 begründet worden ist und zur sachlichen Überprüfung des landgerichtlichen Urteils führt, kommt dem Antrag auf Wiedereinsetzung und der wiederholten Berufung vom 20. November 1981 keine eigene Bedeutung zu (vgl. BGHZ 45, 380, 383; BGH, Beschluß vom 18. Mai 1978 - VII ZB 11/78, VersR 1978, 765).
  • BGH, 18.05.1978 - VII ZB 11/78

    Verwerfung der Berufung als unzulässig aufgrund fehlender fristgemäßer Begründung

    Auszug aus BGH, 04.07.1984 - VIII ZR 8/83
    Neben der zulässigen Berufung der Kläger, die am 28. August 1981 eingelegt und am 15. Oktober 1981 begründet worden ist und zur sachlichen Überprüfung des landgerichtlichen Urteils führt, kommt dem Antrag auf Wiedereinsetzung und der wiederholten Berufung vom 20. November 1981 keine eigene Bedeutung zu (vgl. BGHZ 45, 380, 383; BGH, Beschluß vom 18. Mai 1978 - VII ZB 11/78, VersR 1978, 765).
  • BGH, 27.03.1972 - VIII ZR 184/70

    Abtretungsansprüche aus Pachtvertrag - Voraussetzungen für die Zurückweisung

    Auszug aus BGH, 04.07.1984 - VIII ZR 8/83
    Der Herausgabeanspruch nach dieser Vorschrift ist - ebenso wie ein auf § 985 BGB gestützter Herausgabeanspruch - durch Leistung an alle Vermieter zu erfüllen (§ 432 BGB; vgl. allgemein Senatsurteil vom 27. März 1972 - VIII ZR 184/70, LM ZPO § 539 Nr. 9 unter II 2 c = WM 1972, 733; RGRK-Weber, BGB, 12. Aufl. § 432 Rdnr. 10).
  • BGH, 12.07.1995 - XII ZB 65/95

    Ablauf der Berufungsbegründungsfrist in den Gerichtsferien; Begriff der

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift diese Vorschrift allerdings nicht ein, wenn das Räumungsbegehren des Vermieters auch auf andere Anspruchsgrundlagen als § 556 Abs. 1 BGB gestützt wird, insbesondere auf § 985 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1984 - VIII ZR 8/83 - NJW 1985, 141; s.a. BVerfG NJW 1991, 2894).

    Auf das Verteidigungsvorbringen des Beklagten kommt es insoweit ohnehin nicht an, sondern auf die Tatsachenbehauptungen des Klägers (vgl. BGH Urteil vom 4. Juli 1984 a.a.O.).

    Auch in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Juli 1984 (a.a.O.) ging es um die Räumung und Herausgabe eines Hauses, ohne daß wegen des zugehörigen Grundstückes die Anwendbarkeit der Vorschrift in Frage gestellt worden ist.

  • BVerfG, 14.06.1991 - 1 BvR 1437/90

    Verfassungarechtliche Anforderungen an die Versagung von Wiedereinsetzung in den

    Daran ändere auch die in NJW 1985, S. 141 abgedruckte Entscheidung des Bundesgerichtshofs nichts, weil der Kläger hier keinen Sachverhalt vorgetragen habe, der einen aus § 985 BGB begründeten Anspruch erkennen lasse.

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 1985, S. 141 betreffe einen anderen Sachverhalt.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1985, 141 ) ist maßgebend für die Beurteilung, ob eine Feriensache kraft Gesetzes vorliegt, die Rechtsnatur des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs, wie er sich aus dem Klagantrag in Verbindung mit den zur Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen ergibt, wobei es auf die Rechtsauffassungen der Parteien nicht ankommt.

  • BGH, 30.03.1995 - III ZB 3/95

    Auswirkung der Gerichtsferien auf Baulandverfahren

    Die Beschwerde beruft sich auf die Rechtsprechung, wonach ein Rechtsstreit dann insgesamt nicht als Feriensache zu behandeln ist, wenn der Kläger im Wege objektiver Klagehäufung mehrere prozessuale Ansprüche erhebt, von denen einer nicht den Feriensachen zugehörig ist (RGZ 118, 28), oder wenn der Klageanspruch aus mehreren Klagegründen hergeleitet wird, von denen auch nur einer die Voraussetzungen des § 200 Abs. 2 GVG nicht erfüllt (BGHZ 9, 22, 28 unter Aufgabe von BGHZ 8, 47; BGHZ 37, 371; BGH, Urteil vom 4. Juli 1984 - VIII ZR 8/83 - NJW 1985, 141; ebenso: Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 53. Aufl. § 200 GVG Rn. 2).

    Kommt nach der Rechtsnatur des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs, wie er sich aus dem Klageantrag in Verbindung mit den zur Begründung vorgetragenen Klagebehauptungen ergibt, eine Anspruchsgrundlage in Betracht, die nicht zu den Feriensachen zählt, schließt dies für den Rechtsstreit insgesamt die Eigenschaft als Feriensache aus (BGH, Urteil vom 4. Juli 1984 aaO.; vgl. BVerfG NJW 1991, 2894).

  • BGH, 08.01.1986 - VIII ZR 292/84

    Kiesabbau über die festgelegten Grenzen hinaus

    Wie in der Rechtsprechung anerkannt ist, kann eine selbständige Anschließung unter der Bedingung erfolgen, daß der in erster Linie gestellte Antrag auf Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels - wie hier - ohne Erfolg bleibt (RGZ 154, 370, 372, 376; vgl. auch Senatsurteil vom 4. Juli 1984 - VIII ZR 8/83 = WM 1984, 1296 zu I 2 c m.N.).
  • BGH, 17.01.1996 - XII ZB 161/95

    Anforderungen an die fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses wegen

    Das hat zur Folge, daß für den gesamten Rechtsstreit die Eigenschaft als Feriensache ausgeschlossen ist (vgl. BGH Urteil vom 4. Juli 1984 - VIII ZR 8/83 = NJW 1985, 141;Senatsbeschluß vom 12. Juli 1995 - XII ZB 65/95 = NJW 1995, 2858, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 10.07.1985 - VIII ZR 188/84

    Identität von Streitgegenständen - Voraussetzung des Eintritts der materiellen

    Die von der Klägerin "hilfsweise", weil nur für den Fall der Annahme der gegnerischen Revision eingelegte unselbständige Anschlußrevision ist statthaft (BGH Urteil vom 10. November 1983 - VII ZR 72/83 = WM 1984, 349, 350; Senatsurteile vom 8. November 1961 - VIII ZR 149/60 = WM 1961, 1355 unter I und vom 4. Juli 1984 - VIII ZR 8/83 = WM 1984, 1296, 1297 unter I 2 c) und auch sonst zulässig.
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